Schwarzmann Kranken- und Seniorenfahrdienst 03621 3413807

Der Transportschein, Feld für Feld

Mit dem Transportschein, offiziell „Verordnung einer Krankenbeförderung“ (Muster 4), bezahlt die Krankenkasse Ihre Fahrt. Klicken Sie auf eine Nummer, um zu sehen, was das Feld bedeutet und worauf Sie achten sollten.

  1. Krankenkasse und Versichertendaten

    Füllt die Praxis aus. Bitte prüfen Sie Name und Krankenkasse.

    Oben links stehen Ihre Krankenkasse, Ihr Name, Ihr Geburtsdatum und Ihre Versichertennummer. Die Praxis druckt diese Angaben von Ihrer Versichertenkarte auf.

    Darunter folgen die Nummern der Praxis und der Ärztin oder des Arztes sowie das Ausstellungsdatum.

  2. Zuzahlungspflicht oder zuzahlungsfrei

    Bestimmt, ob Sie 5 bis 10 € je Fahrt zuzahlen.

    Die Praxis kreuzt an, ob Sie zuzahlen müssen. Die Zuzahlung beträgt 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Fahrt. Hin- und Rückfahrt sind zwei Fahrten.

    Haben Sie einen Befreiungsbescheid Ihrer Krankenkasse, zeigen Sie ihn bitte uns und der Praxis. Dann fällt für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlung an.

  3. Unfall, Arbeitsunfall, Versorgungsleiden

    Nur ankreuzen, wenn es zutrifft.

    Diese Kästchen werden nur angekreuzt, wenn die Behandlung die Folge eines Unfalls, eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder eines Versorgungsleidens ist, etwa nach dem Bundesversorgungsgesetz.

    Bei einem Arbeitsunfall ist nicht die Krankenkasse zuständig, sondern die Berufsgenossenschaft. Sagen Sie uns das bitte bei der Bestellung.

  4. Hinfahrt und Rückfahrt

    Beides ankreuzen lassen, wenn Sie hin und zurück gefahren werden.

    Die Krankenkasse bezahlt nur die Richtung, die hier angekreuzt ist. Brauchen Sie auch die Rückfahrt, müssen beide Kästchen angekreuzt sein.

    Fehlt ein Kreuz, bitten Sie die Praxis, es vor der Fahrt nachzutragen und mit einem Praxisstempel und Unterschrift zu bestätigen .

  5. 1 a) Krankenhausbehandlung

    Genehmigungsfrei. Sie brauchen nur den Schein.

    Angekreuzt bei Fahrten zur Aufnahme ins Krankenhaus, zur Entlassung und zu vor- oder nachstationären Behandlungen im Krankenhaus.

    Diese Fahrten muss die Krankenkasse nicht vorher genehmigen. Mit dem ausgefüllten Schein können wir sofort fahren. Vorstationäre Behandlungen werden von der Krankenkasse nur 3 Tage vor einem stationären Krankenhausaufenthalt anerkannt. Nachstationäre Behandlungen gelten in der Regel 7 Tage nach dem stationären Aufenthalt.

  6. 1 b) Anderer genehmigungsfreier Grund

    Zum Beispiel Fahrten zu einem stationären Hospiz.

    Für weitere Fahrten, die ebenfalls keine Genehmigung brauchen, zum Beispiel zu einem stationären Hospiz. Die Praxis trägt den Grund in das Feld daneben ein.

  7. 1 c) Hochfrequente Behandlung

    Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie. Vorher bei der Kasse genehmigen lassen.

    Fahrten zur ambulanten Dialyse, zur onkologischen Chemotherapie oder zur Strahlentherapie. Weil diese Behandlungen oft und über längere Zeit stattfinden, übernimmt die Kasse die Fahrten.

    Diese Fahrten müssen vor der ersten Fahrt von der Krankenkasse genehmigt werden. Reichen Sie den Schein bitte früh bei Ihrer Kasse ein. Die Genehmigung gilt meist für die ganze Behandlungsserie, die Kasse legt Dauer und Umfang fest.

    „Vergleichbarer Ausnahmefall“ bedeutet eine ähnlich häufige Behandlung. Dann muss die Praxis unten eine Begründung eintragen.

  8. 1 d) Dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung

    Mit Merkzeichen aG, Bl, H oder Pflegegrad 3 bis 5 gilt die Genehmigung als erteilt.

    Für Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H haben, Pflegegrad 4 oder 5, oder Pflegegrad 3 mit dauerhafter Einschränkung der Mobilität.

    In diesen Fällen gilt die Genehmigung der Kasse als erteilt (§ 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Zeigen Sie der Praxis dafür den Ausweis oder den Bescheid über den Pflegegrad.

    Ohne diesen Nachweis, aber mit vergleichbarer Einschränkung und einer Behandlung über mindestens sechs Monate, kreuzt die Praxis das rechte Kästchen an und begründet es. Dann muss die Kasse die Fahrten vorher genehmigen.

  9. Begründung

    Nötig bei „vergleichbarer Ausnahmefall“ und „vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigung“.

    Hier erklärt die Praxis, warum die Fahrt medizinisch zwingend notwendig ist. Ohne Begründung lehnt die Kasse genehmigungspflichtige Fahrten in diesen Fällen meist ab.

  10. 1 e) Fahrt mit Krankentransportwagen

    Das ist ein Krankentransport. Den übernehmen wir nicht.

    Angekreuzt, wenn Sie unterwegs fachgerecht gelagert, getragen oder gehoben werden müssen. Dafür ist ein Krankentransportwagen mit medizinischem Personal nötig.

    Wir sind ein Fahrdienst ohne medizinische Betreuung. Ist dieses Kästchen angekreuzt, wenden Sie sich bitte an einen Krankentransport.

  11. 2. Behandlungstag, Häufigkeit und Behandlungsstätte

    Wann, wie oft und wohin. Bei Serienfahrten besonders wichtig.

    Bei einer einzelnen Fahrt steht hier das Datum. Bei Serienfahrten trägt die Praxis ein, ab wann, wie oft pro Woche und bis wann gefahren wird. So brauchen Sie nicht für jede Fahrt einen neuen Schein.

    Darunter steht die Behandlungsstätte mit Name und Ort. Die Kasse bezahlt die Fahrt zur nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsstätte. Liegt Ihre Wunschpraxis weiter weg, kann es sein, dass Sie die Mehrkosten selbst tragen.

  12. 3. Taxi/Mietwagen

    Das ist unser Kästchen. Es muss angekreuzt sein.

    Wir fahren als Mietwagen. Damit wir mit Ihrer Kasse abrechnen können, muss „Taxi/Mietwagen“ angekreuzt sein.

    Fahren Sie im Rollstuhl, muss zusätzlich „Rollstuhl“ angekreuzt sein. Sie bleiben dann während der Fahrt in Ihrem Rollstuhl sitzen.

    „Tragestuhl“ bedeutet, dass Sie Treppen nicht selbst gehen können. Dafür haben wir ein Treppensteiggerät. Sprechen Sie uns bei der Bestellung darauf an. Ohne Haken in diesem Feld dürfen wir Sie nicht über Treppen befördern

    Liegend befördern wir nicht.

  13. KTW, RTW, NAW/NEF

    Kranken- und Rettungswagen. Das sind keine Fahrten für uns.

    Diese Kästchen gelten für Krankentransportwagen, Rettungswagen und Notarztwagen. Diese Fahrten übernehmen der Krankentransport oder der Rettungsdienst. Im Notfall rufen Sie bitte die 112.

  14. Sonstiges

    Zum Beispiel Wartezeit oder eine andere Abholadresse.

    Hier kann die Praxis weitere Angaben machen: das Datum der Krankenhausaufnahme, ob während der Behandlung gewartet werden soll, eine Gemeinschaftsfahrt oder eine Abholadresse, die nicht Ihre Wohnung ist.

    Soll unser Fahrer während Ihrer Behandlung warten, muss das hier stehen. Sonst bezahlt die Kasse die Wartezeit nicht.

  15. Stempel und Unterschrift

    Ohne Stempel und Unterschrift ist der Schein ungültig.

    Der Schein gilt nur mit dem Praxisstempel und der Unterschrift der Ärztin oder des Arztes. Bitte prüfen Sie das, bevor Sie die Praxis verlassen.

Ablauf

Vom Schein zur Fahrt

  1. Schein vor der Fahrt holen

    Lassen Sie sich den Transportschein vor der Fahrt von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt ausstellen. Nur in Notfällen darf er nachträglich ausgestellt werden.

  2. Genehmigung klären

    Fahrten zur ambulanten Behandlung (Abschnitt 1 c und d) müssen vorher von der Krankenkasse genehmigt werden, außer bei Merkzeichen aG, Bl, H oder Pflegegrad 3 bis 5. Krankenhausfahrten brauchen keine Genehmigung.

  3. Fahrt bei uns bestellen

    Rufen Sie uns an und nennen Sie Termin, Adresse und ob Sie einen Rollstuhl brauchen. Den Schein nehmen wir bei der Abholung mit.

  4. Wir rechnen mit der Kasse ab

    Wir rechnen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Sie zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung oder mit Zuzahlungsbefreiung gar nichts.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Was ist ein Transportschein?

Der Transportschein ist die ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung, offiziell Muster 4. Mit ihm übernimmt die Krankenkasse die Kosten einer Fahrt zur Behandlung, abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung.

Welches Kästchen muss für eine Fahrt mit dem Fahrdienst angekreuzt sein?

Unter „3. Art der Beförderung“ muss „Taxi/Mietwagen“ angekreuzt sein, bei Fahrten im Rollstuhl zusätzlich „Rollstuhl“. Außerdem Hinfahrt, Rückfahrt oder beides sowie der Grund der Beförderung.

Muss ich den Transportschein bei der Krankenkasse einreichen?

Nur bei genehmigungspflichtigen Fahrten zur ambulanten Behandlung, etwa zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie. Dann vor der ersten Fahrt. Bei Merkzeichen aG, Bl, H oder Pflegegrad 3 bis 5 gilt die Genehmigung als erteilt. Krankenhausfahrten sind genehmigungsfrei.

Brauche ich für Fahrten zur Reha einen Transportschein?

Nein. Für Fahrten zu einer ambulanten oder stationären Reha stellt die Praxis keinen Transportschein aus. Klären Sie die An- und Abreise direkt mit Ihrer Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger.

Wie viel muss ich bei einer Krankenfahrt zuzahlen?

10 % der Fahrtkosten, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Fahrt, jedoch nie mehr als die Fahrt kostet. Mit Befreiungsbescheid der Krankenkasse entfällt die Zuzahlung.

Was passiert wenn mein Transportschein nicht korrekt ausgefüllt ist?

Das passiert leider regelmäßig. In der Regel führt dies dazu, dass die Krankenkassen unsere Rechnungen ablehnen. In diesem Fall müssen wir Ihnen die Kosten für die Beförderung persönlich in Rechnung stellen. Deshalb: Transportschein immer prüfen und bei Unsicherheiten bei uns nachfragen. Die Praxis kann auch noch nachträglich Eintragungen auf dem Transportschein durchführen, diese müssen dann aber immer durch einen Stempel und eine Unterschrift des Arztes markiert werden.

Grundlage: Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und §§ 60, 61 SGB V. Die Angaben ersetzen keine Beratung durch Ihre Krankenkasse. Im Einzelfall entscheidet die Kasse.

Unsicher, ob Ihr Schein passt? Rufen Sie uns an, wir sehen ihn gern gemeinsam mit Ihnen durch.

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